§ 10 Abs. 4 „Das Erweiterte Präsidium wird gebildet aus“ soll wie folgt ergänzt

                      bzw. geändert werden:

 

Nr. 6 Referent für Internet

 

Die weitere Nummernfolge wird angepasst

 

§ 10 Abs. 5 „Das Schiedsgericht wird gebildet aus“ soll in Nr. 3 wie folgt geändert werden:

 

Zwei vom Präsidenten für jeden Schiedsgerichtsfall gesondert zu benennenden Beisitzern.

 

Anmerkung: die Bezeichnung 1. Vorsitzender soll durch die zutreffende Bezeichnung Präsident ersetzt werden.

 

8. Ausschüsse

 

§ 26    Spielausschuss

 

(1)   Zur Beratung des Präsidiums und des Erweiterten Präsidiums sowie der Mitgliederversammlung des PSB wird als ständiges Arbeitsgremium ein Spielausschuss eingesetzt.

(2)   Der Spielausschuss soll mindest einmal jährlich tagen. Die Sitzung sollte so terminiert werden, dass Turnierordnungsänderungen rechtzeitig vor Beginn des neuen Spieljahres vom Erweiterten Präsidium beschlossen werden können.

(3)   Aufgaben des Spielausschusses sind die Beratungen aller Turnierordnungs-fragen auf der Ebene des PSB und die Vorlage von Änderungsanträgen an das Erweiterte Präsidium des PSB.

(4)   Der Spielausschuss besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:

1.      dem Landesspielleiter des PSB als Vorsitzendem,

2.      dem Aktivensprecher,

3.      den fünf Bezirksspielleitern.

Der Landesspielleiter soll den Referenten für Frauenschach, den Referenten für Seniorenschach bzw. einen Vertreter der Schachjugend Pfalz als stimmberechtigte Mitglieder einladen, wenn deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Ferner können erfahrene Schiedsrichter und Turnierleiter als Gäste eingeladen werden.

 

§ 27 Ehrenausschuss

 

Dem Ehrenausschuss gehören an:

  1. der Präsident als Vorsitzender,
  2. der Ehrenpräsident oder ein Ehrenmitglied des PSB, wobei die Berufung in der Reihenfolge des Dienstalters erfolgt,
  3. das dienstälteste Mitglied des Erweiterten Präsidiums.  

Das Nähere regelt die Ehrenordnung.

 

Anmerkungen:

 

Der bisherige Abschnitt 8. Das Schiedsgericht wird Abschnitt 9; die weiteren Abschnitte werden in der Nummernfolge angepasst.

 

Der bisherige § 26 „Zusammensetzung“ wird § 28; die weiteren §§ werden in der Nummernfolge angepasst.